SATZUNG
des Ski-Club Bergisch Gladbach e. V.
vom 4. Mai 1979,
vom 9.Mai 1980
in der Fassung vom 6. Mai 2003
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| §1 | | Name und Sitz |
| 1) | Der am 15. Juli 1961 gegründete Verein führt den Namen "Ski-Club Bergisch Gladbach". Der Sitz des Vereins ist Bergisch Gladbach. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bergisch Gladbach eingetragen und führt den Zusatz "e. V." |
| 2) | Der Verein ist Mitglied des Westdeutschen Skiverbandes, des Stadtsportverbandes Bergisch Gladbach und des Kreissportbundes des Rheinisch Bergischen Kreises e. V. |
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| §2 | | Zweck des Vereins |
| 1) | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. |
| 2) | Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Skisports, sowie der Jugendarbeit. |
| 3) | Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
| 4) | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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| §3 | | Mitgliedschaft |
| 1) | Der Verein hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins und erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht. |
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| §4 | | Erwerb der Mitgliedschaft |
| 1) | Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden. |
| 2) | Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. |
| 3) | Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. |
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| §5 | | Beendigung der Mitgliedschaft |
| 1) | Die Mitgliedschaft endet: |
| a) | mit dem Tod des Mitglieds |
| b) | durch Austritt des Mitglieds |
| c) | durch Ausschluss aus dem Verein |
| 2) | Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. |
| 3) | Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach dreimaliger erfolgloser schriftlicher Abmahnung den Mitgliedsbeitrag ggf. die Aufnahmegebühr oder die Umlage nicht gezahlt hat. |
| 4) | Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Bei Ausschluss aus dem Verein besteht kein Anspruch auf ein eventuelles Vereinsvermögen. |
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| §6 | | Beiträge |
| 1) | Der Verein erhebt jährlich Mitgliedsbeiträge. Diese werden ausschließlich im Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen. Der Verein kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. |
| 2) | Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes festgelegt. |
| 3) | Alles weitere regelt die Beitragsordnung. |
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| §7 | | Geschäftsjahr |
| 1) | Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
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| §8 | | Organe des Vereins |
| 1) | Organe des Vereins sind: |
| a) | die Mitgliederversammlung |
| b) | die Jugendversammlung |
| c) | der Vorstand. |
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| §9 | | Mitgliederversammlung |
| 1) | Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. |
| 2) | Die Mitgliederversammlung ist vom dem / der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. |
| 3) | Die Einladung erfolgt durch die rechtzeitige Versendung per Post oder per Datenübertragung. |
| 4) | Jedem Mitglied mit vollendetem 16. Lebensjahr steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. |
| 5) | Jedes Mitglied kann bis 5 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. |
| 6) | Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. |
| 7) | Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. |
| 8) | Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden. |
| 9) | Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig: |
| a) | Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr |
| b) | Feststellung der Jahresrechnung |
| c) | Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes |
| d) | Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer/in |
| e) | Entlastung des Vorstandes |
| f) | Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins |
| g) | Wahl des Vorstandes |
| h) | Bestätigung des Jugendvorstandes |
| i) | Wahl der Kassenprüfer/in |
| j) | Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen. |
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| §10 | | Vorstand |
| | Der Vorstand des Vereins besteht aus einem engeren und einem erweiterten Vorstand. |
| 1) | Der engere Vorstand (geschäftsführender Vorstand) setzt sich zusammen aus: |
| a) | dem/der Vorsitzenden |
| b) | dem/der Geschäftsführer/in (zugleich: stellvertretende/r Vorsitzende/n) |
| c) | dem/der Schatzmeister/in |
| 2) | Der erweiterte Vorstand besteht aus: |
| a) | dem engeren Vorstand |
| b) | dem/der Jugendwart/in |
| c) | dem/der Sportwart/in |
| d) | dem/der Pressewart/in |
| e) | sonstige Beisitzer/innen |
| 3) | Der engeren Vorstand ist Vorstand im Sinne des 26 des BGB. |
| 4) | Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den engeren Vorstand vertreten. |
| 5) | Der engere Vorstand kann die Vertretung im Einzelfall einem seiner Mitglieder oder einem Mitglied des erweiterten Vorstandes übertragen. Über einzelne, ihm wichtig erscheinende Angelegenheiten kann der engere Vorstand einen Beschluss des erweiterten Vorstandes herbeiführen. |
| 6) | Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand der Jugend wird durch die Jugendversammlung gewählt, und benötigt die Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger eintreten. Wiederwahl ist zulässig. |
| 7) | Bei vorzeitigem Ausscheiden (Austritt oder Tod) eines Mitgliedes aus dem engeren Vorstand, ist eine Nachwahl oder eine kommissarische Bestellung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmen. |
| 8) | Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. |
| 9) | Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder des engeren Vorstandes anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. |
| 10) | Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten. |
| 11) | Sollte das Maß der ehrenamtlichen Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sein, kann sich der Vorstand hauptberuflicher Kräfte bedienen. |
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| §11 | | Jugend des Vereins |
| 1) | Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. |
| 2) | Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil. |
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| §12 | | Kassenprüfung |
| 1) | Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. Der Antrag zur Entlastung wird von den Prüfern gestellt. |
| 2) | Der engere Vorstand kann in Ausnahmefällen (z.B. langfristige Erkrankungen, berufsbedingte Verhinderungen) entscheiden, die Erstellung der Bilanz und Gewinn-Verlustrechnung an eine/n Wirtschaftsprüfer/in zu übertragen. |
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| §13 | | Auflösung des Vereins |
| | Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Bergisch Gladbach, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Ski-Sports innerhalb des Stadt-Sport-Verbandes verwendet werden darf. |
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| | Die vorstehende Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung des Ski-Club Bergisch Gladbach e.V. in den Sitzungen am 4.Mai 1979, am 9. Mai 1980 und am 6.Mai 2003 beschlossen. |